Informationen für Eltern
Cybergrooming
Gefahren in der digitalen Welt
Cybergrooming: Auch für Eichsfelder Kinder lauern in Internet-Chats Gefahren
„Die Kinder sind heute mehr und länger in der digitalen Welt unterwegs“, stellte der Präventionsbeauftragte der Duderstädter Polizei Dierk Falkenhagen schon im Oktober 2023 bei der Präsentation des neuen „Kelly-Films“ fest. Der Präventionsfilm wird unter anderem in Schulen eingesetzt, um Kinder und Jugendliche vor den Gefahren zu warnen, denen sie in der digitalen Welt ausgesetzt sind. Cybergrooming ist eine davon.
Fast ein Viertel aller Kinder und Jugendlichen wurde bereits im Netz von Erwachsenen zu einer Verabredung aufgefordert, erklärt der Duderstädter Polizist. Jedes sechste Kind habe in Studien angegeben, dass ihm bereits von einem erwachsenen Onlinekontakt eine Gegenleistung für ein Video oder Foto versprochen worden sei. 15 Prozent der befragten Kinder sagten aus, sie hätten ungefragt Nacktbilder zugeschickt bekommen.
Ziel des „Kelly-Films“ sei, Kinder für den Umgang mit potenziell gefährlichen Chatkontakten zu sensibilisieren. Das Thema ist nach wie vor aktuell. An der Situation habe sich nichts verändert, sagt Falkenhagen. Im Gegenteil. „Dass Kinder im Netz kontaktiert werden, ist leider mehr geworden“, lautet seine Einschätzung.
Dazu passt, dass gerade erst das Amtsgericht einen Duderstädter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt hat, der sich zum wiederholten Mal des Vorbereitens des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gemacht hatte.
Was ist Cybergrooming?
Falkenhagen zufolge ist unter dem Begriff Cybergrooming die gezielte virtuelle Anbahnung von sexuellen Übergriffen zu verstehen. Das Bundeskriminalamt (BKA), als Zentralstelle für die Bekämpfung von Sexualdelikten gegenüber Kindern und Jugendlichen zuständig, führt auf seiner Website zum Thema aus: „Kinder und Jugendliche bewegen sich heute ganz selbstverständlich in sozialen Netzwerken, Chats und Messenger-Diensten. Doch genau dort können sie auch auf Personen treffen, die gezielt den Kontakt zu ihnen suchen und das Ziel haben, sexuelle Handlungen anzubahnen. Dieses Vorgehen wird als Cybergrooming bezeichnet. Täterinnen und Täter versuchen dabei, das Vertrauen von Minderjährigen zu gewinnen, um sie nach Kontaktaufnahme zu manipulieren.“ In vielen Fällen bringen sie die Kinder dazu, ihnen freizügige Selbstporträts zu senden. Die Fotos werden dann teilweise als Druckmittel gegen die Minderjährigen eingesetzt, um sie zu weiteren Handlungen zu bewegen.
Wie häufig kommt Cybergrooming vor?
Im Jahr 2024 wurden 3457 Fälle gemäß Paragraf 176 in der bundesweiten polizeilichen Kriminalstatistik erfasst, bei denen Täterinnen und Täter über das Internet auf Kinder oder Jugendliche eingewirkt haben, um Taten zu provozieren. 2023 waren es 2580 Fälle. Das Dunkelfeld solcher Taten muss als weitaus größer eingeschätzt werden.
Nach Angaben der Polizei sind nicht nur Erwachsene Täter. 2024 wurden 462 jugendliche Tatverdächtige statistisch erfasst, im Jahr 2023 waren es 414. Eine vergleichbare Entwicklung gibt es in der bundesweiten polizeilichen Kriminalstatistik unter Tatverdächtigen unter 14 Jahren: Während 288 Kinder im Jahr 2024 als tatverdächtig registriert wurden, waren es ein Jahr zuvor 245 Kinder.
Wie gehen Täter vor?
Täter nutzen die Anonymität dieser Plattformen. Sie geben sich in Chats oder Online-Communitys gegenüber Kindern oder Jugendlichen als ungefähr gleichaltrig aus oder stellen sich als verständnisvolle Erwachsene mit ähnlichen Erfahrungen und Interessen dar. So gewinnen sie das Vertrauen ihrer Opfer mit dem Ziel, sie zu manipulieren. Oft bahnen sie die Kontakte mit ihren Opfern langsam an. Ein erstes Warnzeichen für Cybergrooming ist, dass die Täter versuchen, ihre Opfer dazu zu überreden, private Nachrichten, etwa über einen Messenger-Dienst, auszutauschen. Grund: Einige soziale Netzwerke und Plattformen haben mittlerweile Sicherheitsvorkehrungen eingerichtet, um Cybergrooming zu erkennen und verdächtige Nutzerinnen und Nutzer auszuschließen.
Ist Cybergrooming
strafbar?
Ja, es handelt sich um eine Straftat. Im Strafgesetzbuch regelt Paragraf 176 Formen des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Wer Kinder und Jugendliche im Internet mit sexueller Absicht bedrängt, muss mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren rechnen.
Der Kontakt muss dabei, so das BKA weiter, nicht zwingend sexuell geprägt sein. Bereits die Anbahnung solcher Gespräche fällt unter den Tatbestand des Cybergrooming. Zu tatsächlichen sexuellen Handlungen muss es nicht kommen – allein die Absicht genügt. Das Kind muss laut BKA auch nicht auf die Nachrichten reagiert haben. „Für eine Strafbarkeit reicht es aus, dass das Kind eine solche Nachricht zur Kenntnis genommen hat.“
Welche Handlungen fallen darunter?
■ Dem Kind wird pornografisches Material gezeigt.
■ Das Kind soll zu sexuellen Handlungen motiviert werden, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll.
■ Der Täter will Missbrauchsdarstellungen herstellen oder in seinen Besitz bringen.
Was können Eltern tun?
Eltern sollten nach Empfehlung des BKA mit ihren Kindern gemeinsam vereinbaren, dass bei einer Nutzung von Online-Diensten niemals private Daten wie die Adresse und Telefonnummer mitgeteilt werden sollten. Sie sollten die Kinder dafür sensibilisieren, dass es Menschen gibt, die sich als Kinder oder verständnisvolle Gesprächspartner ausgeben und sehr raffiniert vorgehen, um ihr wahres Alter oder ihre wahren Absichten zu verbergen.
Das BKA empfiehlt außerdem, mit den Kindern über das Thema Cybergrooming zu sprechen und aufzuzeigen, ab welchen Punkten ein Chat gefährlich werden kann. Kinder sollten besonders vorsichtig sein, wenn der Chatpartner:
■ sie in private Chats locken will
■ darauf drängt, dass die Kontakte geheim bleiben
■ Fotos oder Videos verlangt
■ Nachrichten mit sexuellem Inhalt versendet
■ Kein „Nein“ akzeptiert
■ persönliche Daten fordert und sich „offline“ treffen möchte
■ Geld oder Geschenke anbietet
Was tun im Fall von Cybergrooming?
■ Dokumentieren Sie als Elternteil den Chatverlauf.
■ Wenden Sie sich (auch telefonisch) an Ihre örtliche Polizeidienststelle.
■ Fragen Sie nach, wie Sie gesicherte Beweise übermitteln können. Erkundigen Sie sich konkret danach, ob Sie anzügliche Bilder oder Videos aus dem Chatverlauf sichern sollen. Je nach Inhalt der Aufnahmen könnten Sie sich unter Umständen selbst strafbar machen.
■ Nach Absprache mit der Polizei blockieren Sie den Absender oder beantragen Sie eine Löschung des Accounts beim jeweiligen Netzwerk.
■ Nehmen Sie und vor allem Ihr Kind Hilfe an. Es gibt Opferberatungsstellen für Kinder und Eltern, die dabei helfen, das Erlebte zu verarbeiten.
Quellenangabe: Eichsfelder Tageblatt vom 02.10.2025, Seite 10
Informationen aus dem Kutusministerium
04.09.2025
Liebe Eltern,
anbei ein Schreiben unserer Kultusministerin zum Schuljahresbeginn.
Mit freundlichen Grüßen
S. Conradi
Sekretariat
2025-09-02_Schuljahresauftaktschreiben_Erziehungsberechtigte.pdf
Neuigkeiten aus unserer Seelsorgeeinheit
Wichtige Informationen
Im Herbst startet eine weitere Ausgabe der Gutscheine unseres Projektes „Karla kickt mit“!
Im Zeitraum vom 01.-31.Oktober 2025 können Gutscheine online beantragt werden.
Natürlich nur für die Kinder und Jugendlichen, die im März 2025 noch keinen Gutschein erhalten haben!
Was ist Karla kickt mit?
- Gutscheine für Sportkleidung und Sportzubehör in Höhe von 50€.
- Gutscheine können in verschiedenen Sportgeschäften bis zum Ende des Jahres eingelöst werden.
Wer bekommt Gutscheine?
Kinder und Jugendliche, die
- …in einem Sportverein angemeldet sind
- …Bildungs- und Teilhabe berechtigt (BuT) sind, d.h. die Familien bekommen Sozialleistungen, Leistungen nach dem AsylbLG, Kinderzuschlag und/ oder Wohngeld.
- …zwischen 4 und 18 Jahre alt sind
- ... im Kirchenkreis Harzer Land wohnen.
Wann gibt es die Gutscheine?
Die Gutscheine können online beantragt werden vom 01. – 31.10.2025.
Das Formular zur Beantragung der Gutscheine finden Sie ab dem 01.10.2025 auf unserer Homepage: https://diakonischeswerk-harzerland.wir-e.de/karla-kickt-mit
Die Gutscheine können bis Ende des Jahres 2025 eingelöst werden.
Die Gutscheinanzahl ist begrenzt.
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen Gutschein.
Busfahrplan
https://www.strassenbau.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/l-531-sanierung-der-ortsdurchfahrt-fuhrbach-geht-weiter-240551.htmlLinie_161_Duderstadt-Brochthausen-Hilkerode und zurück (PDF)
🚧 Sanierung Ortsdurchfahrt Fuhrbach L531🚧
Zur Info anbei die Pläne für die Sperrung der oberen Bauabschnitte (vom Kronprinz bis Ortsausgang Fuhrbach - Duderstadt).
Wie in den vorangegangenen Abschnitten wird die ausführende Firma versuchen, die Zugänglichkeit zu den einzelnen Grundstücken der
Anwohner so lange wie möglich aufrechtzuerhalten.
Ebenso wird sich die Firma Strabag hier auch wieder mit den einzelnen Anwohnern abstimmen,
um die Einschränkungen so gering wie möglich zu halten.
Baubeginn: 01.04.2025
Unterbrechung:
Eine Woche zur 900 Jahrfeier
Bauende vorläufig: 31.12.2025
Sollte es noch weitere Änderungen bei der Verkehrssicherung geben, werden wir zeitnah informiert.
Achtung neue VSN-Hotline!
Unter dieser Telefonnummer werden Anfragen bzgl. Fahrplan, Fundsachen, Tarife usw. angenommen und bearbeitet. Wir bitten um Beachtung.
Die VSN-Hotline 0551 – 99 80 99 ändert sich kurzfristig auf folgende Nummer: 0551 – 820 700 600
Die alte Nummer wird bereits am 24.01.2024 abgeschaltet!
Formulare und Anträge
Schulanmeldung:
Anmeldebogen_Schule_Masern.pdf
Antrag Schülerjahreskarte:
Antrag_Schülerjahreskarte_QR_SJ_2025_2026.pdf
2025-03-24_Informationsschreiben_SSZK-Online-Antrag_FAQ_Lfd_Nr_2.pdf
Schulferienkalender
kalender-2025-deutschland-niedersachsen-hoch.pdf
kalender-2026-deutschland-niedersachsen-quer.pdf
mit freundlicher Genehmigung von schulferien.org
Vorschriften, Konzepte, Belehrungen
Datenschutzgrundverordnung GS Langenhagen.pdf
Uebersicht-Verarbeitung-personenbezogener-Daten-Schule.pdf
Information_und_Einverständnis_Zahnarzt.pdf
Was tun bei Kopflausbefall.pdf
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schreibt für einzelne Erkrankungen, so auch für Scharlach, eine Meldepflicht beim Gesundheitsamt vor. Diese Krankheiten sind im IfSG unter §34/6 geregelt.
Der Grund: Durch die Vielzahl an Personen aus unterschiedlichen Haushalten auf engstem Raum können sich lange Infektionsketten bilden.
Schulobst
Liebe Eltern, wussten Sie schon?
Wir nehmen bereits seit 5 Jahren am EU Schulobstprogramm Niedersachsen teil! So bekommen Ihre Kinder jeden Tag einige Vitamine zusätzlich zum Frühstück :-)